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Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstätte von Leiharbeitnehmern
Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH verfügen Leiharbeitnehmer beim Kunden ihres Arbeitgebers (= Entleiher) grundsätzlich nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte. Der Leiharbeitnehmer könne daher den Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. [i]Grundsatz: Keine regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeiter Der Arbeitgeber (= Verleiher) kann alternativ dem Leiharbeitnehmer den Verpflegungsmehraufwand steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen .
In der Begründung stellte der BFH klar: Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers gehört im Allgemeinen zur [i]Auswärtstätigkeit Auswärtstätigkeit des Leiharbeitnehmers. Neben dem Verpflegungsmehraufwand ist dann noch weiterer steuerfreier Reisekostenersatz möglich, z. B. Fahrtkosten.
Arbeitgeber müssen...