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Track 17 | Außergewöhnliche Belastungen: Miete für Ersatzwohnung kann absetzbar sein
Nach einem aktuellen BFH-Urteil können Mietzahlungen, die einen zusätzlichen, weiteren Wohnbedarf abdecken, weil die Wohnung, die den existenziellen, ersten Wohnbedarf abdecken sollte, nicht mehr bewohnbar ist (z.B. wegen Bauschäden), als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.
In der Februar-Ausgabe 2009 dieser Hör-CD hatten wir Sie über einen interessanten Fall informiert.
Ein Ehepaar erwarb eine Immobilie zur Selbstnutzung. Doch dann gab es eine böse Überraschung: Das Bauordnungsamt stellte eine Einsturzgefahr fest und verbot die Nutzung des Gebäudes. Das Ehepaar wohnte daraufhin weiter zur Miete.
Mietzahlungen fehlt grundsätzlich das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, weil sie zu den üblichen Lebenshaltungskosten gehören. Der BFH hat aber in diesem Sonderfall zu Gunsten der vom Pech verfolgten Eheleute entschieden: Die Miete für die Ersatzwohnung ist als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Sondern nur solange, bis die Hauptwohnung wieder bewohnbar ist oder für den Steuerpflichtigen feststeht, dass eine Instandsetzung unmöglich ist .