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Sozialrecht | „Arbeitnehmer”, der wie ein Gesellschafter handelt, hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld
Selbst, wenn der Anstellungsvertrag mit einem kaufmännischen Leiter und Geschäftsführer als „Arbeitnehmer” besteht, ist die so bezeichnete Person nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wenn sie tatsächlich wie ein Gesellschafter handelt. Für Umgehungsgeschäfte besteht kein Schutzanspruch des angeblichen „Arbeitnehmers”. Er hat daher auch keinen Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).