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Betriebliche Altersversorgung | Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte ohne Einfluss auf Rentenbeginn
Im Rahmen des Diskriminierungsverbots Teilzeitbeschäftigter (Art. 1 RL 97/81/EG) gilt grundsätzlich der sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, wenn dieser ausschließlich von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Insofern sind Teil- und Vollzeitbeschäftigten dieselben Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Der Ausgangsstreit um die Wartezeitberechnung für die gesetzliche Rente betraf Regelungen in Italien...