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FG Bremen Urteil v. - 2 K 48/10 (1) EFG 2010 S. 1839 Nr. 21

Gesetze: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 1999 § 12 Abs. 1UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG 1999 § 10 Abs. 1UStG 1999 § 10 Abs. 4

Varieté-/Theateraufführung mit Bewirtung der Besucher „Dinner-Show”) keine einheitliche Leistung

Leitsatz

1. Eine in einem eigens hierfür errichteten Spiegelzelt veranstaltete „Dinner-Show”, in deren Rahmen den Besuchern Varieté- und Theateraufführungen präsentiert und die Besucher vor Beginn der Aufführung und in den Pausen mit einem Vier-Gänge-Menü verköstigt werden, stellt keine einheitliche Leistung dar (gegen Beschluss des Sächsischen ).

2. Zwischen den künstlerischen Leistungen und den Restaurationsleistungen besteht kein Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Nebenleistung zu der künstlerischen Leistung ist lediglich die Aufbewahrung der Garderobe.

3. Die Dinner-Show fällt hinsichtlich der Varieté-/Theatershow unter den ermäßigten Steuersatz, während hinsichtlich des 4-Gänge-Menüs der Regelsteuersatz zur Anwendung kommt. Das von den Besuchern entrichtete Gesamtentgelt ist sachgerecht aufzuteilen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 505 Nr. 8
EFG 2010 S. 1839 Nr. 21
BAAAD-51898

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FG Bremen, Urteil v. 18.08.2010 - 2 K 48/10 (1)

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