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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7320/08 EFG 2012 S. 1964 Nr. 20

Gesetze: UStG 2005 § 4 Nr. 8 Buchst. aUStG 2005 § 3 Abs. 1UStG 2005 § 3 Abs. 4UStG 2005 § 3 Abs. 9UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Richtlinie 2006/112 Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2006/112 Art. 135 Abs. 1 Buchst. b

Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei Erbringung der Bauleistungen und der Finanzierung aus einer Hand als umsatzsteuerlich gegenüber den Bauleistungen selbständig zu beurteilende Leistung

Leitsatz

1. Hat der Unternehmer auf dem Grundstück des Kunden ein Gebäude errichtet und mit Abnahme des Gebäudes eine steuerpflichtige (Werk-)Lieferung an den Kunden erbracht, so stellt eine von den Beteiligten als „Vermietung” bezeichnete, auf eine Ratenzahlung des Kaufpreises/Werklohns in 30 Jahren angelegte entgeltliche Stundung des Kaufpreises/Werklohns eine umsatzsteuerlich gegenüber den Bauleistungen selbständig zu beurteilende Leistung dar, und zwar eine nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 bzw. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung; die Nebenkosten des Kredits (hier: Verwaltungskostenbeiträge) sind von der Steuerbefreiung mit umfasst. Das gilt jedenfalls unter Umständen wie im Urteilsfall, in dem die Kreditgewährung über Jahrzehnte hin nach Abschluss der Bautätigkeit die ausschließliche Tätigkeit des Unternehmers sein wird, das erhebliche Volumen der über die Gesamtlaufzeit zu erwartenden Zinszahlungen voraussichtlich das Bauvolumen übersteigen wird, ausdrücklich eine Kreditleistung vereinbart worden ist, Zinsbeträge und Zinssätze vertraglich getrennt ausgewiesen und Abrechnungen durchgeführt worden sind.

2. Der Umstand, dass die BFH-Rechtsprechung die mit Steuerbefreiungen verbundenen Verschonungszwecke bei der Würdigung berücksichtigt, ob einheitliche oder gesonderte Leistungen vorliegen, spricht dafür, die Kredite von Warenlieferanten ebenso von der Umsatzsteuer zu befreien wie Kredite von Banken.

3. Die Kreditgewährung durch Stundung der Werklohnforderung stellt eine wirtschaftliche Leistung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG bzw. eine umsatzsteuerbare Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 10 Nr. 6
DStRE 2013 S. 354 Nr. 6
EFG 2012 S. 1964 Nr. 20
Ubg 2013 S. 263 Nr. 4
IAAAE-15586

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.06.2012 - 7 K 7320/08

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