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Sächsisches FG Beschluss v. - 2 V 454/10

Gesetze: UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. aUStG 1999 § 12 Abs. 1 UStR 2002 Abschn. 166 Abs. 2 S. 2 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Umsatzsteuersatz für Dinner-Show

Einheitliche Leistung zum Regelsteuersatz

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Beinhalten die Einrittskarten für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung vor. Weder stehen die künstlerische Leistung und die Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinander, noch liegen – wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v. 2 V 115/09 angenommen – zwei selbstständige, mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde Leistungen vor.

2. Die entgegenstehende Entscheidung des FG Bremen führt zur Aussetzung der Vollziehung i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAD-45252

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Sächsisches FG, Beschluss v. 01.06.2010 - 2 V 454/10

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