IfSG § 14

3. Abschnitt: Meldewesen

§ 14 Auswahl der über Sentinel-Erhebungen zu überwachenden Krankheiten [1]

(1) 1Für die Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe der Zwecke dieses Gesetzes richtet das Robert Koch-Institut nach Weisung des Bundesministeriums für Gesundheit und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ein elektronisches Melde- und Informationssystem ein. 2Das Robert Koch-Institut ist der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts. 3Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. 4Das elektronische Melde- und Informationssystem nutzt geeignete Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, sobald diese zur Verfügung stehen. 5Die Gesellschaft für Telematik nach § 306 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt das Robert Koch-Institut bei der Entwicklung und dem Betrieb des elektronischen Melde- und Informationssystems. 6 Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 5 entstehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut getragen. 7Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesellschaft für Telematik fest. 8 Für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems legt ein gemeinsamer Planungsrat Leitlinien fest. 9Sofern eine Nutzungspflicht für das elektronische Melde- und Informationssystem besteht, ist den Anwendern mindestens eine kostenlose Software-Lösung bereitzustellen.

(2) Im elektronischen Melde- und Informationssystem können insbesondere folgende Daten fallbezogen verarbeitet werden:

  1. die Daten, die nach den §§ 6, 7, 34, 35 Absatz 4 und § 36 erhoben worden sind,

  2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind,

  3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach § 13 erhoben worden sind,

  4. die im Verfahren zuständigen Behörden und Ansprechpartner,

  5. die Daten über die von den zuständigen Behörden nach den §§ 25 bis 32 geführten Ermittlungen, getroffenen Maßnahmen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse und

  6. sonstige Informationen, die für die Bewertung, Verhütung und Bekämpfung der übertragbaren Krankheit von Bedeutung sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1454) mit Wirkung v. .