IfSG § 23a

4. Abschnitt: Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 23a Personenbezogene Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten [1]

1Soweit es zur Erfüllung von Verpflichtungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf übertragbare Krankheiten erforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. 2Dies gilt nicht in Bezug auf übertragbare Krankheiten, die im Rahmen einer leitliniengerechten Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr übertragen werden können. 3§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. 4Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

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OAAAD-51885

1Anm. d. Red.: § 23a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1454) mit Wirkung v. .