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Neues zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei Dritten
Nach dem NWB RAAAD-49036 (Kurzinfo StuB 2010 S. 679 in dieser Ausgabe) verfügt ein Leiharbeitnehmer typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Im Urteilsfall war strittig, ob der als Leiharbeitnehmer im Hafengebiet von X tätige Kläger eine Auswärtstätigkeit ausübte und daher Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen konnte. Der Kläger war bei A angestellt. A verlieh seine Bediensteten an verschiedene andere Firmen im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Auf dieser Grundlage ist der Kläger als Hafenarbeiter für andere Firmen im Hafengebiet tätig. Der Kläger und seine Ehefrau begehrten im Rahmen ihrer gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen i. H. von 1.236 € (206 Tage á 6 €) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Dazu brachte der Kläger vor, dass sein Arbeitsgebiet alle Häfen in X mit dazugehörigen Hallen und Lagerräumen umfasse und die verschiedenen Einsatzorte im nördlichen Hafengebiet bis zu 5 km auseinander lägen.
Das FA lehnte die Berücksichtigung von Verpflegungsmehr...