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Grundsteuer | Befreiung für korporierte Religionsgesellschaften
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist nicht verfassungswidrig. (2) Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des bzw. – im Beitrittsgebiet – des und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum noch verfassungsgemäß.