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Doppelbesteuerung | Schachtelprivileg nach Art. 20 DBA Frankreich für Dividendeneinnahmen einer KGaA
Nach dem ist für Dividenden, die eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft an eine in Deutschland ansässige KGaA zahlt, das sog. Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i. V. mit Buchst. b Doppelbuchst. aa Satz 1 DBA Frankreich a. F. (Art. 20 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b Satz 1 DBA Frankreich n. F.) auch dann in voller Höhe zu gewähren, wenn persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA eine Personengesellschaft ist.
Die Dividenden, die eine KGaA von ihrer französischen Tochtergesellschaft erhält, bleiben nach dem sog. Schachtelprivileg gem. Art. 20 DBA Frankreich unabhängig davon in Deutschland steuerfrei, wer in welchem Umfang Komplementär ist. Die Steuerbefreiung wurde im Streitfall deshalb nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine KG mit 73,837 % als Komplementärin der KGaA beteiligt war.