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Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 18 Abs. 4 UmwStG
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind (hier: Begünstigungsausschluss gem. § 18 Abs. 4 UmwStG 2001), ist im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 (heute: § 35 Abs. 2 EStG 2010) zu entscheiden. (2) Die durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom (BGBl 2001 I S. 3858) in § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2001 eingefügte Regelung, nach der der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen i. S. der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist, hat lediglich klarstellende Bedeutung.
Veräußerungs-, Aufgabe- und Umwandlungsgewinne unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Sie werden daher konsequenterweise auch nicht von der Steuerermäßigung ...BStBl 1984 II S. 221