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Geschäftsveräußerung im Ganzen
Erläuterungen zur praktischen Anwendung
Die Veräußerung eines Unternehmens unterliegt gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer. § 1 Abs. 1a UStG basiert auf Art. 19 MwStSystRL. Nach dem Wortlaut der MwStSystRL können die Mitgliedstaaten die Übertragung von Unternehmen behandeln, als ob eine Lieferung nicht vorliege und den Erwerber als Rechtsnachfolger ansehen. Klingt einfach und unproblematisch, führt in der Praxis aber immer wieder zu Streitigkeiten vor Finanzgerichten und dem BFH. Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer in den Fällen einer nicht erkannten Geschäftsveräußerung im Ganzen führt zu den Rechtsfolgen des § 14c Abs. 1 UStG. Ein Vorsteuerabzug des Erwerbers ist nicht möglich, geltend gemachte Vorsteuer ist daher zurückzubezahlen, während der Rechnungsaussteller die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG schuldet. Eine Berichtigung ist für den Verkäufer zwar möglich, geltend gemachte Vorsteuer kommt den Erwerber jedoch aufgrund der Vollverzinsung nach § 233a AO teuer zu stehen. Je nach Dauer des Zinslaufs und des zu verzinsenden Betrags kann dies zu enormen Kosten führen.
Arbeitshilfe: In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB QAAAB-14431 der infoCenter-Beitrag „Geschäftsveräußerung im Ganzen” aufrufbar.