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Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Übertragung eines an die Organgesellschaft vermieteten Grundstücks an den Organträger
Eine Geschäftsveräußerung liegt nur dann vor, wenn der Erwerber die vom Veräußerer ausgeübte Unternehmenstätigkeit fortsetzt oder dies zumindest beabsichtigt.
Ist der Gegenstand der Geschäftsveräußerung ein Vermietungsunternehmen, muss der Erwerber umsatzsteuerrechtlich die Fortsetzung der Vermietungstätigkeit beabsichtigen.
Die Übertragung eines an die Organgesellschaft vermieteten Grundstücks auf den Organträger führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung, da der Organträger umsatzsteuerrechtlich keine Vermietungstätigkeit fortsetzt, sondern das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens selbst nutzt.
Das kürzlich veröffentlichte befasst sich mit gleich zwei aktuellen Kernthemen der umsatzsteuerlichen Praxis. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht die daraus resultierenden Konsequenzen für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG und die Bedeutung der umsatzsteuerlichen Organschaft.
Linßen, infoCenter, Geschäftsveräußerung im Ganzen NWB QAAAB-14431
I. Ausgangsfall
1. Sachverhalt
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben und diese...