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Pflichtteilsverzicht gegen wiederkehrende Leistungen
Kapitaleinkünfte setzen bereits vorhandenen Geldanspruch voraus
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, beinhaltet dies einem aktuellen BFH-Urteil zufolge keinen entgeltlichen Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein Zinsanteil enthalten ist, der versteuert werden müsste.
Grundsätzliche Einordnung wiederkehrender Leistungen
Wiederkehrende Leistungen, die im Rahmen einer Vermögensübergabe vereinbart worden sind, sind grundsätzlich entweder als steuerlich nicht anzusetzende Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG), private Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1b EStG) oder als Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu beurteilen. Liegen private Versorgungsleistungen vor, liegt ertragsteuerlich insoweit ein unentgeltliches Geschäft vor und die Leistungen sind in vollem Umfang als Sonderausgaben beim Verpflichteten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und als sonstige Einkünfte beim Berechtigten (§ 22 Nr. 1b EStG) anzusetzen. Werden die wiederkehrenden Leistungen hingegen im Rahmen eines Veräußerungsgeschäfts erbracht, sind sie stets in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufzut...BStBl 2010 I S. 227