BGH Beschluss v. - IX ZA 20/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Dresden, 5 T 950/08 vom AG Dresden, 554 IN 1495/01 vom

Gründe

I.

In dem im Februar 2002 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren, hatte der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Ihm waren die Verfahrenskosten gestundet worden. Die Anträge auf Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung nahm der Schuldner mit zwei Schreiben vom März und Mai 2004 zurück. Ungeachtet dieser Erklärungen lief das Verfahren zunächst weiter, bis das Insolvenzgericht im August 2008 Schlusstermin anberaumte und Termin zur Entscheidung nach § 207 InsO anordnete. Der Schuldner beantragte daraufhin die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Diese hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom abgelehnt. Der Schuldner beantragte sodann am erneut Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Weiterhin hat es das Verfahren mit Beschluss vom gemäß § 207 InsO mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse eingestellt. Die gegen die drei genannten Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden des Schuldners hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom zurückgewiesen. Hiergegen möchte sich der Schuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Rechtsbeschwerde wenden.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen; die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 6, 7 Abs. 1, § 4d Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1, § 216 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) wäre unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der mit Schreiben vom in dem im Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren erneut gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig. Er scheitert an der Ausschlussfrist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Frist wird zwar nur durch eine vollständige Belehrung in Gang gesetzt (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 287 Rn. 15; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 287 Rn. 7), die nach Auffassung des Beschwerdegerichts hier fehlte. Darauf kommt es aber nicht an, weil der Schuldner mit seinem vom Insolvenzgericht als zulässig behandelten Antrag die Frist gewahrt hatte, diesen jedoch später aus Gründen, die mit dem Inhalt der gerichtlichen Belehrung nichts zu tun hatten, zurückgenommen hat. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch einen fehlerhaften Hinweis des Insolvenzgerichts ist nicht festzustellen.

2. Aufgrund des Fehlens eines zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO nicht in Betracht. Dem Schuldner kann damit auch kein Rechtsanwalt im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO mehr beigeordnet werden.

3. Eine erneute Verfahrenskostenstundung (vgl. , NZI 2009, 615) kommt vorliegend schon wegen des fehlenden zulässigen Antrags auf Restschuldbefreiung nicht mehr in Betracht. Die

Beschwerde des Schuldners gegen die Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO kann deshalb auch keinen Erfolg haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-47733