BGH Beschluss v. - IX ZA 10/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 4c

Instanzenzug: LG Waldshut-Tiengen, 1 T 22/09 vom AG Waldshut-Tiengen, 4 IK 71/05 vom

Gründe

I.

In dem am eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnungen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Beschluss hat der Schuldner nicht angegriffen.

Mit Verfügung vom hat das Insolvenzgericht den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum zu einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am beantragt, ihm die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht am zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1.

Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat.

2.

Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache ist die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach § 4c Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 InsO kann nichts anderes gelten.

Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenstundung mit Beschluss vom rechtskräftig entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem Schuldner konnten danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-25865

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein