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Track 10 | Umsatzsteuer: BFH klärt Zweifelsfragen zur Besteuerung der öffentlichen Hand
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt danach der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird.
Kommen wir noch einmal zurück zur Umsatzsteuer. Der BFH hat das für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg bei der Umsatzsteuer eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt danach der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind bekanntlich im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Bislang wurde zu diesem Besteuerungsprivileg allgemein die Auffassung vertreten: Die Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand begründet keinen Betrieb gewerblicher Art. Sie ist daher steuerlich unbeachtlich.
Dies hat der BFH nun verworfen. Die Richter haben klargestellt: Dem Begriff der Vermögensverwaltung kommt für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zu. Nach dem aktuellen Urteil ist für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand allein entscheidend: Ist eine juristische Person de...