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Die neuen gesetzlichen Regelungen zur „E-Bilanz”
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 693Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz müssen ab dem Geschäftsjahr 2011 die Unterlagen zur Gewinnermittlung in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu wurden in § 5b EStG und § 60 EStDV geschaffen, die jedoch Fehler und Ungenauigkeiten aufweisen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 15/2010 S. 693.
I. § 5b EStG: Elektronische Übermittlung
[i]Elektronische Meldepflicht der Bilanz und GuV ab 2011Gemäß § 5b EStG sind die Inhalte der Steuerbilanz bzw. der Handelsbilanz plus Überleitungsrechnung und der GuV standardisiert durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Lediglich zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden (Billigkeitsregelung). Hierzu ist kritisch anzumerken:
§ 5b EStG richtet sich an alle Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 und § 5a EStG ermitteln. Im Falle der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG sind allerdings weder Bilanz noch GuV notwendig.
Der Gesetzgeber unterstellt eine grundsätzlich IT-gestützte Buchführung, was sicher nicht in allen Fällen gegeben sein wird und somit zu Mehrkosten seitens des Steuerpflichtigen [i]Begriff „Bilanz”zwecks Umstellung führen wird.
Die Wortwahl in § 5b EStG bezüglich...