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Wohnungseigentumsrecht | Grenze des Ermessens bei Kostenaufteilung ist allgemeiner Verteilungsschlüssel
Die Wohnungseigentümer haben bei der Bestimmung eines abweichenden Kostenverteilungsschlüssels zur Instandhaltung oder Instandsetzung (§ 16 Abs. 4 WEG) im Einzelfall ein nur eingeschränkt überprüfbares Gestaltungsermessen, das sie erst überschreiten, wenn der Verteilungsschlüssel nicht durch den in der Vorschrift genannten Gebrauchsmaßstab, sondern von anderen Gesichtspunkten bestimmt wird. Der Beschluss muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für eine Einzelmaßnahme beschlossene Änderung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Wohnungseigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst und so den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel aushebelt. Auch ein solcher Verstoß führt allerdings nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nic...