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Lohnsteuer | Aufwendungen für Statusfeststellungsverfahren als Werbungskosten
Nach dem sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der BFH hat sich entscheidend auf den beruflichen Veranlassungszusammenhang gestützt, wonach auch das anteilig auf die Rückerstattung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entfallende Beratungsentgelt als Werbungskosten anzuerkennen war. Ein solches Erfolgshonorar können inzwischen ja auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vereinbaren (s. § 9a StBerG, § 55a WPO und § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG), haben dabei aber bestimmte formelle Voraussetzungen zu beachten (im Ein...