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No win, no fee: Das erfolgsabhängige Honorar als gewöhnungsbedürftige Vergütung
Ein Jahr Erfolgshonorar auch für die steuerberatenden Berufe
Zum sind die vom Bundesverfassungsgericht ( NWB VAAAC-39977 geforderten Regelungen zum Erfolgshonorar der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Kraft getreten. Vorbilder dafür gab es bereits im Ausland. So kennt man in den USA den Begriff der „contingent fee” oder in England und Wales die „conditional fee”, beides Institute, die auch unter der volkstümlichen Bezeichnung „no win, no fee” (keine Gebühr ohne Erfolg) bekannt sind. Den während des Gesetzgebungsverfahrens geäußerten Befürchtungen, es könnten amerikanische Verhältnisse eintreten, die die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden und die Mandantschaft benachteiligen, ist der Gesetzgeber jedoch mit seiner restriktiven Fassung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – unter engen Voraussetzungen – entgegengetreten. Da die Regelungen zum Erfolgshonorar vor allem aber den Belangen minderbemittelter Mandanten dienen, die zudem weniger risikofreudig sind, sollte der Berater die Vereinbarung erfolgsbasierter Vergütungen auch als Verpflichtung im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes begreifen und trotz der gesetzlichen Hindernisse davon Gebrauch m...