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Aktivierungszeitpunkt für nicht rückzahlbare öffentliche Zuwendungen
Zur Bestimmung des Bilanzierungszeitpunkts von nicht rückzahlbaren öffentlichen Zuwendungen beim Zuwendungsempfänger kommt es grundsätzlich darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht; andernfalls ist die Zuwendung nur dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Zuwendungsempfänger die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung am Bilanzstichtag erfüllt und die Zuwendung bis spätestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt ist (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 252 HGB).
Streitig war u. a., zu welchem Zeitpunkt eine vom Unternehmen beantragte Ausfuhrerstattung zu aktivieren ist. Die Klägerin hatte moniert, das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Urteil des Finanzgerichts sei greifbar rechtswidrig, weil das Gericht verfa...