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Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAD-45261 Personengesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG subjektiv gewerbesteuerpflichtig. Nach Ansicht der Verwaltung war hiervon auch dann auszugehen, wenn der Kommanditanteil für die Komplementärin gehalten wird (Treuhandmodell). Folge der Ansicht der Verwaltung war vor allem, dass die von der Treuhand-KG erzielten gewerbesteuerlichen Ergebnisse nicht mit den Gewinnen oder Verlusten der Komplementärin verrechnet werden konnten. Der NWB OAAAD-41001 die Sicht der Verwaltung verworfen. Eine Treuhand-KG (Ein-Unternehmer-KG) unterliegt hiernach nicht der Gewerbesteuer.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 27/2010 S. 2133
Der Fall – stark vereinfacht
[i]TreuhandfallDie Entscheidung erging zu dem Fall, dass an der gewerblich tätigen XA-KG (Treuhand-KG) als Komplementärin die C-GmbH sowie als Kommanditistin die A-GmbH (Treuhänderin) beteiligt waren. Der Kommanditanteil der A-GmbH wurde aufgrund eines steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses für die C-GmbH (Treugeberin) gehalten.
Entscheidung des BFH
[i]Keine Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KGEntgegen der bundeseinheitlich abgestimmten Ansicht des Finanzamts hat der BFH die Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG verneint. Er legt in ...