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Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG
Anmerkungen zum
[i]BFH, Urteil v. 3. 2. 2010 - IV R 26/07 NWB OAAAD-41001Personengesellschaften sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG subjektiv gewerbesteuerpflichtig. Dies sollte nach Ansicht der Finanzverwaltung auch dann gelten, wenn an einer KG (sog. Treuhand-KG oder Ein-Unternehmer-KG) nur ein Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt ist, weil der Kommanditanteil treuhänderisch für den Komplementär (Treugeberin) gehalten wird. Folge der Ansicht der Verwaltung war vor allem, dass die von der Treuhand-KG erzielten gewerbesteuerlichen Ergebnisse nicht mit den Gewinnen oder Verlusten der Komplementärin verrechnet werden konnten. Der die Sicht der Verwaltung verworfen. Eine Treuhand-KG (Ein-Unternehmer-KG) unterliegt hiernach nicht der Gewerbesteuer.
I. Der Fall (stark vereinfacht)
[i]Treuhandabrede bezüglich KommanditanteilAn der gewerblich tätigen XA-KG (Treuhand-KG) war als Komplementärin die C-GmbH sowie als Kommanditistin die A-GmbH (Treuhänderin) beteiligt. Der Kommanditanteil der A-GmbH wurde aufgrund eines steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses für die C-GmbH (Treugeberin) gehalten.
Das Finanzamt setzte – gestützt auf bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisungen (vgl. ...