1. Beinhalten die Einrittskarten
für eine sog. Dinner-Show eine Variete/Theatershow und ein außerhalb
der Show serviertes 4-Gänge-Menü, welches nur als Ganzes in Anspruch
genommen werden kann, liegt nach summerischer Prüfung im Verfahren der
Aussetzung der Vollziehung eine einheitliche dem Regelsteuersatz unterliegende
Leistung vor. Weder stehen die künstlerische Leistung und die
Restaurationsleistung im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung
zueinander, noch liegen – wie vom FG Bremen in seinem Beschluss v.
2 V 115/09 angenommen – zwei selbstständige, mit dem
ermäßigten Steuersatz gem.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.
a UStG 1999 und dem Regelsteuersatz zu besteuernde
Leistungen vor.
2. Die entgegenstehende Entscheidung
des FG Bremen führt zur Aussetzung der Vollziehung i. S. d. § 69 Abs.
2 S. 2
FGO.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-45252
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 01.06.2010 - 2 V 454/10
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