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Erbschaftsteuer | Begrenzung des erbschaftsteuerlichen Zugriffs
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil v entschieden, dass Art. 14 GG eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen gebietet, wenn der Kläger eine Erbschaftsteuer von 143.492,00 € zu entrichten hat, obwohl er aufgrund eines Vermächtnisses insgesamt nur 87.836,66 € erhalten hat.
Das Finanzamt ging im Streitfall von einem Wert des Vermächtnisanspruchs von 500.000 € aus und setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 143.492 € fest. Der Kläger machte dagegen geltend, dass ihm aufgrund des Urteils des Landgerichts B lediglich 87.836,66 € zugeflossen seien. Hiervon entfielen 18.712,03 € auf Zinsen, so dass das Vermächtnis nur in Höhe von 69.124,63 € erfüllt worden sei. Das Finanzamt hatte eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Satz 1 AO abgelehnt, da es für die Besteuerung nicht au...