BSG Urteil v. - B 14 AS 61/08 R

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Auszubildender, der lediglich so genanntes Schüler-BAföG erhält, ist unabhängig davon, ob er bei den Eltern wohnt, nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausgeschlossen.

Instanzenzug: LSG Chemnitz, L 2 AS 203/07 vom SG Leipzig, S 4 AS 2187/06 vom

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) dem Grunde nach für den Zeitraum vom bis zum streitig.

Der am 1986 geborene Kläger bewohnt seit dem alleine eine von ihm angemietete Wohnung in B. Seine Mutter verzog (zu diesem Zeitpunkt) nach L./Erzgebirge, sein Vater in das rund 40 km entfernte Leipzig. Der Kläger besuchte bis zum Juli 2006 das Gymnasium B. und ab dem die Berufsfachschule in Leipzig.

Für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 bewilligte das zuständige Amt für Ausbildungsförderung dem Kläger monatliche Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 192 Euro. Der Bedarf bemesse sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG, weil die Schule von der Wohnung des Vaters des Klägers aus in einer Zeit von unter zwei Stunden erreichbar sei. Andere Gründe als die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Elternhaus (hier die vom Kläger vorgetragene räumliche Enge in der väterlichen Wohnung und die ständigen Spannungen zwischen Vater und Sohn) rechtfertigten bei einer auswärtigen Unterbringung die Ausbildungsförderung auf Grundlage des § 12 Abs 2 BAföG nicht (Bescheid vom und Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 23. November 2006).

Den Antrag des Klägers vom auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, mit dem dieser vorgetragen hatte, er führe seit 2005 einen eigenen Haushalt und sei mit seinem Einkommen (neben den Leistungen nach dem BAföG das an ihn weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154 Euro) nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt vollständig zu decken, lehnte der Beklagte ab. § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II nehme von der Ausschlussnorm des § 7 Abs 5 SGB II nur Auszubildende aus, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG bemesse. Zwar erhalte der Kläger nur einen Betrag, der genau dem monatlichen Bedarf nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG entspreche. Gleichwohl lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG gerade nicht vor, da der Kläger nicht mehr bei seinen Eltern wohne. § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG gelte jedoch - wie sich aus dem Umkehrschluss zu Abs 2 der Norm ergebe - nur für Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnten. Auch eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II liege nicht vor, weil das Arbeitslosengeld II nicht der Aufstockung vorrangiger Leistungen nach dem BAföG diene (Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ).

Auf die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Leipzig erhobene Klage hin hat das SG den Beklagten antragsgemäß verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zu gewähren (Urteil vom ). Die Berufung des Beklagten zum Sächsischen Landessozialgericht (LSG) blieb ohne Erfolg (Urteil vom ). Der Kläger sei nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II dem Grunde nach anspruchsberechtigt nach dem SGB II. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II finde vorliegend gemäß § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II keine Anwendung. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II komme es allein darauf an, ob sich - wie hier - bei Anwendung der Vorschriften des BAföG der Bedarfssatz nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG ergebe, unerheblich sei dagegen, ob der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern lebe. Dies folge schon aus dem Wortlaut von § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG und stehe auch in Übereinstimmung mit dem gesetzgeberischen Zweck des Leistungsausschlusses in § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II und den hierfür vorgesehenen Rückausnahmen nach § 7 Abs 6 SGB II. Dem Leistungsausschluss nach Abs 5 liege die Annahme zugrunde, dass Leistungen des BAföG bedarfsgerecht ausgestaltet sind und neben dem speziellen Ausbildungsbedarf auch den Lebensunterhalt des Geförderten abdecken, sodass auch keine Aufstockung der Leistungen durch eine "versteckte" zweite Ebene der Ausbildungsförderung erforderlich sei. Sofern Auszubildende allerdings wie hier den niedrigeren Bedarfssatz nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG erhalten, sei offenkundig, dass dieser zur Bedarfsdeckung nicht ausreiche. Dies gelte schon in den Fällen, in denen der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern lebe und das SGB II von einem Bedarf in Höhe einer Regelleistung von 276 Euro (§ 20 Abs 2 Satz 2 SGB II) zuzüglich der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) ausgehe, ergebe sich aber erst recht, wenn - wie vorliegend - ein eigener Hausstand unterhalten werde. Die Besserstellung des alleinlebenden Auszubildenden sei Konsequenz aus der gesetzgeberischen Unterscheidung zwischen alleinstehenden und in Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen und finde ihre Rechtfertigung darin, dass der alleinlebende Auszubildende höhere Aufwendungen habe als der mit seinen Eltern zusammenlebende. Mit der Regelung des § 22 Abs 2a SGB II könne einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Begründung eines eigenen Haushalts durch jugendliche Hilfebedürftige angemessen begegnet werden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt die fehlerhafte Auslegung des § 7 Abs 5 Satz 1 und Abs 6 Nr 2 SGB II. Der Kläger werde vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II erfasst. Sämtlichen Rückausnahmen von dieser Vorschrift in § 7 Abs 6 SGB II (in der bis zum geltenden Fassung) sei gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben müsse. Die gegenteilige Auffassung des LSG führe zu einem Wertungswiderspruch und einer Umgehung der Vorschriften der Ausbildungsförderung. Der Anspruch des Auszubildenden auf Leistungen nach dem SGB II wäre in der Regel sowohl höher als der Anspruch von solchen Auszubildenden, die noch zu Hause lebten, als auch der Anspruch von Auszubildenden, die nach § 12 Abs 2 BAföG gefördert würden. Durch die Aufnahme des hier streitigen Personenkreises in das Leistungssystem des SGB II würde die gesetzgeberische Wertung im BAföG, wonach sich wegen der zumutbaren Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus nur niedrigerer Bedarf ergebe, konterkariert werden.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II

Die zulässige Revision ist unbegründet. Zutreffend haben SG und LSG entschieden, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II dem Grunde nach zusteht.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom . Da der Beklagte mit dem genannten Bescheid die Leistungsgewährung für die Zeit ab Antragstellung abgelehnt hat, wäre nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) der streitige Zeitraum vom bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu erstrecken gewesen, also bis zum (vgl nur BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, jeweils RdNr 14 mwN). Der Kläger hat den zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Zeitraum jedoch vor dem SG zulässigerweise auf den Zeitraum vom bis zum begrenzt. Für diesen Zeitraum verlangt er die Gewährung von Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundurteil iS des § 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Dabei muss auch bei Erlass eines Grundurteils feststehen, dass ein Anspruch auf eine Geldleistung vorhanden oder zumindest wahrscheinlich ist (vgl nur BSG SozR 3-1300 § 104 Nr 3 mwN).

2. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II (vgl § 19 Satz 1 SGB II) dem Grunde nach erfüllt sind. Einem solchen Anspruch steht insbesondere die Ausschlussnorm des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht entgegen (dazu unter 3).

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (idF der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom - BGBl I 2014) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Das LSG hat diese Voraussetzungen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen zutreffend bejaht. Der Kläger ist insbesondere hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II besteht, ergibt sich Hilfebedürftigkeit schon, weil der alleinstehende Kläger seinen Regelbedarf in Höhe von 345 Euro (vgl § 20 Abs 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom , BGBl I 558) nicht vollständig durch das Kindergeld in Höhe von 154 Euro und die in Höhe von 109,60 Euro zu berücksichtigenden BAföG-Leistungen (zur teilweisen Privilegierung der BAföG-Leistungen nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II vgl Urteil des Senats vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) decken kann. Weitergehendes Einkommen oder Vermögen steht ihm nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger nicht nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Ausnahme hiervon gilt unter anderem nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 Satz 1 SGB III bemisst.

Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Der Kläger erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil er nach den Feststellungen des LSG eine Berufsfachschulklasse besuchte, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzte und die nach zweijährigem Besuch einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelte, und die Ausbildungsstätte vom Wohnort des Vaters aus erreichbar war (Fall der Förderung nach § 12 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG). Der Schüler einer Berufsfachschule erhält im Grundsatz dann den niedrigeren Satz nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist. Lediglich wenn dies nicht der Fall ist oder der Auszubildende verheiratet ist oder mit einem Kind zusammenlebt, erhalten ua Schüler einer Berufsfachschule mit eigener Wohnung den höheren Bedarfssatz nach § 12 Abs 2 Satz 2 iVm § 2 Abs 1a BAföG und sind damit von (ergänzenden) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen.

Erhält der Auszubildende nur den niedrigeren Satz nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG, ist dies allein der Grund für seine Privilegierung in § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II. Zwar dient die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu, entgegen den Wertungen, die den Vorschriften über die Förderung der beruflichen Ausbildung im BAföG und im SGB III zu entnehmen sind, das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung auf der "zweiten Ebene" durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts während der Ausbildung zu ermöglichen (vgl BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6 und BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 8 und Nr 9). Unter anderem für Schüler von Berufsfachschulen, die in besonders einkommensschwachen Familien leben, ist vom Gesetzgeber aber anerkannt, dass die dem Auszubildenden gewährten Leistungen nach dem BAföG den notwendigen Lebensunterhalt typischerweise nicht ausreichend abdecken. Deshalb kommen nach § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II - wie bereits zuvor nach § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG bzw § 26 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - in diesen Fällen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Betracht (vgl zur Begründung BR-Drucks 548/89, S 47, 65; BR-Drucks 548/1/89, S 5; BT-Drucks 11/5961, S 20 und 25).

Auch der Kläger gehört zu dieser Gruppe der Schüler, die anders als der in § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II genannte Personenkreis zwar Leistungen nach dem BAföG erhalten, bei denen diese Leistungen jedoch zur Sicherung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht ausreichen. Er lebt zwar nicht (mehr) in einem Familienverbund. Dies für sich genommen führt aber nicht zu dem von dem Beklagten angenommenen Leistungsausschluss, wie SG und LSG zutreffend entschieden haben (vgl auch , info also 2009, 174 und Beschluss vom - L 5 AS 1440/09 B ER - juris RdNr 17 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom 26. Januar 2006 - L 5 B 1351/05 AS ER, FEVS 57, 423; ebenso A. Loose in GK-SGB II, Stand November 2009, § 7 SGB II RdNr 140). Die Privilegierung des § 7 Abs 6 Nr 1 SGB II begünstigt schon nach dem Wortlaut der Regelung ua auch Berufsfachschüler, die nicht im Elternhaus wohnen.

Unauflösliche Widersprüche mit den Wertungen, wie sie in den Regelungen des BAföG zum Ausdruck kommen, ergeben sich bei dieser wortlautgetreuen Auslegung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht. Der Gesetzgeber des BAföG hat zwar die Fälle, in denen es Schülern ua von Berufsfachschulklassen nicht zugemutet werden soll, für die Zeit ihrer Ausbildung in ihr Elternhaus zurückzukehren und von dort aus die Ausbildungsstätte zu besuchen, in § 12 Abs 2 Satz 2 iVm § 2 Abs 1a BAföG abschließend geregelt und sich dabei auf die in Satz 1 genannten Ausnahmetatbestände beschränkt. Anders als bei Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III (vgl dort § 64 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III) fehlen im BAföG Regelungen für Fälle, in denen die elterliche Wohnung zwar in der Nähe der Ausbildungsstätte liegt, es aber für den unverheirateten und nicht mit einem Kind zusammenlebenden Auszubildenden nicht zumutbar erscheint, dort auch zu wohnen. Von der Verordnungsermächtigung in § 2 Abs 1a Satz 2 BAföG hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. Soziale Gründe, die mit der Ausbildung selbst nicht in einem wesensmäßigen Zusammenhang stehen und wie sie der Kläger hier geltend macht, können damit eine förderungsrechtliche Anerkennung der auswärtigen Unterbringung nach § 2 Abs 1a Satz 1 Nr 1 BAföG nicht rechtfertigen.

Der damit im BAföG zum Ausdruck kommende Anreiz für Auszubildende, während der Schulausbildung zur Verminderung von Kosten der Ausbildung weiterhin im Elternhaus zu wohnen, bleibt im Kern aber auch bei einer ergänzenden Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gewahrt. Dies mag unter Geltung von § 65 Abs 3 Nr 2 BAföG bzw § 26 Abs 2 BSHG noch zweifelhaft gewesen sein, da insoweit die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe unabhängig davon erfolgte, ob eine auswärtige Unterbringung aus anderen als in § 2 Abs 1a BAföG genannten Gründen gerechtfertigt erschien (kritisch etwa , juris RdNr 14). Mittlerweile sind im SGB II aber Regelungen geschaffen worden, die (mögliche) finanzielle Anreize für junge Hilfebedürftige, (ua) während eines Schulbesuchs aus dem Haushalt der Eltern auszuziehen, beseitigt haben. Zutreffend weist das LSG in diesem Zusammenhang auf die mit Wirkung vom mit dem Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführten Regelungen in §§ 22 Abs 2a, 20 Abs 2a SGB II hin, die Leistungsbezieher vor Vollendung des 25. Lebensjahres in erheblichem Umfang von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausschließen, wenn ihnen beim Auszug aus dem Elternhaus kein wichtiger Grund zur Seite steht. Sie erhalten dann eine Regelleistung lediglich in abgesenktem Umfang von 80 vH (§ 20 Abs 2a SGB II); Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nicht erbracht (§ 22 Abs 2a Satz 1 SGB II). Mit diesen Regelungen wird (auch) einer Besserstellung von jungen Auszubildenden ua an Berufsfachschulklassen mit Anspruch auf Förderung nach § 12 Abs 1 Nr 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 2 BAföG entgegengewirkt. Nach § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II lassen nur schwerwiegende soziale Gründe den Auszug aus dem Elternhaus gerechtfertigt erscheinen. Damit sind diese Fälle übereinstimmend mit § 64 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB III geregelt, auch wenn die Berücksichtigung schwerwiegender sozialer Gründe (erst) bei Anwendung der Vorschriften des SGB II systematisch unbefriedigend sein mag. Ob schließlich vorliegend - wie vom Kläger geltend gemacht - ein Grund nach § 22 Abs 2a Satz 2 SGB II für den Auszug vorlag, ist deshalb unerheblich, weil er schon am nicht mehr dem Haushalt eines Elternteils angehört hat (§ 68 Abs 2 SGB II).

Eine nicht zu rechtfertigende Besserstellung gegenüber Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs 2 Satz 2 iVm § 2 Abs 1a BAföG bemisst, ergibt sich ebenfalls nicht. Insoweit sind zwar verschiedentlich Zweifel angemeldet worden, weil Auszubildenden, denen das BAföG eine eigene Wohnung als Bedarf nicht zubillige, in der Regel durch höhere Hilfeleistungen nach dem SGB II besser gestellt würden als die § 12 Abs 2 BAföG unterfallenden Auszubildenden, denen das BAföG zwar eine eigene Unterkunft als Bedarf zuerkenne, die es aber auf niedrigere pauschalierte Bedarfssätze verweise (vgl Bayerisches ER, juris RdNr 16). Hinsichtlich der Unterkunftskosten hat der Gesetzgeber diese Schlechterstellung von Auszubildenden, die nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II von Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts im Grundsatz ausgeschlossen sind, durch die Einführung eines Zuschusses zu den Unterkunftskosten in § 22 Abs 7 SGB II zum aber ausgeglichen. Weitergehende Begünstigungen im Hinblick auf den höheren Regelbedarf nach dem SGB II sind vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Verknüpfung der insgesamt pauschalierten und nicht durchgehend bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung mit der an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierten Grundsicherung (vgl bereits Urteil des Senats vom 17. März 2009, aaO, RdNr 31).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Fundstelle(n):
EAAAD-42452