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Keine Pensionsrückstellung bei Bemessung nach künftigen gewinnabhängigen Bezügen
Für eine Pensionsverpflichtung darf nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002 eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist bei Gewinntantiemen der Fall, welche nach Erteilung der Pensionszusage entstehen (Bezug: § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997/2002).
Der BFH hat die Revision einstimmig durch Beschluss nach § 126a FGO als unbegründet zurückgewiesen. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG schließt die Bildung einer Rückstellung aus, soweit eine Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen besteht. Bei der Beurteilung, ob „künftige” gewinnabhängige Bezüge (z. B. Tantiemen) einbezogen werden, ist dabei nicht auf den jeweiligen Bilanzstichtag abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Pensionszusage.