Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verlustfeststellungsverfahren als Voraussetzung für den Abzug ausländischer Verluste
Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen (Bezug: § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG).
Für die periodenübergreifende Verlustberücksichtigung ist in § 10d EStG zwingend ein gesondertes Feststellungsverfahren vorgeschrieben. Die Abzugsfähigkeit eines ausländischen Verlusts ist deshalb ausschließlich nach dieser nationalen Vorschrift zu beurteilen, und der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid.