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Unterhaltsrecht | Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings bei Wiederverheiratung des Unterhaltsberechtigten
Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum bereits mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen verspätet geleistet worden sind.