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BFH 23.02.2010 VII R 24/09, NWB 16/2010 S. 1199

Steuerberatung | Führen eines Zusatzes zur Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” ist als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” unzulässig (§ 43 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Steuerberater dürfen auf die zusätzlich erworbene Fortbildungs-Qualifikation als Fachberater des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. (DStV) aber in Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. werbend hinweisen.

Anmerkung:

Für die Abgrenzung, wann es sich um einen „Zusatz” handelt, ist in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise darauf abzustellen, ob die Fachberaterbezeichnung im beruflichen [i]Fachberaterordnung NWB KAAAD-35147 Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist – bei Geschäftspapieren z. B. in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Nicht betroffen von di...

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