1) Das Einziehen einer Forderung und Erklärungen, die im Zusammenhang mit deren Begleichung erfolgen, sind anfechtbare Rechtshandlungen
i.S.v. § 3 Abs. 1 AnfG.
2) Zur objektiven Gläubigerbenachteiligung, zur Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners sowie zur diesbezüglichen
Kenntnis des Anfechtungsgegners i.S.v. § 3 Abs. 1 AnfG bzw. des durch Duldungsbescheid in Anspruch Genommenen in Fällen der
Anweisung des Schuldners zur Zahlung auf das Konto der Ehefrau.
3) Infolge des Erlöschens der Forderung durch Zahlung des Dritten hat der bösgläubige Anfechtungsgegner bzw. der durch Duldungsbescheid
in Anspruch Genommene gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AnfG Wertersatz bis zur Höhe des Forderungsbetrages zu leisten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2010 S. 730 Nr. 13 DB 2010 S. 10 Nr. 11 ZAAAD-40825
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