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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1186/12

Gesetze: AO § 191 Abs. 1AnfG § 3; AnfG § 11

Haftung für Steuerrückstände bei Zur-Verfügung-Stellen eines Kontos an den Steuerschuldner

Leitsatz

1. Wer in Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes i.S. des § 3 AnfG dem Schuldner Kontovollmacht für ein im eigenen Namen eröffnetes und geführtes Bankkonto erteilt, kann sich im Falle der Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid nicht darauf berufen, die von dem Schuldner veranlassten Einzahlungen seien nicht anfechtbar, da mit Einräumung der Verfügungsberechtigung über das Bankkonto die gegenüber der Bank bestehenden Auszahlungsansprüche an den Schuldner abgetreten gewesen seien.

2. Für den aus § 11 AnfG folgenden Wertersatzanspruch ist es nicht entscheidend, dass zum Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung ein gedachter Zugriff in den - gedanklich nicht aus dem Vermögen des Schuldners weggegebenen – Gegenstand erfolgreich wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 12 Nr. 30
DStRE 2013 S. 1205 Nr. 19
Ubg 2013 S. 672 Nr. 10
QAAAE-30836

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.11.2012 - 5 K 1186/12

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