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Lohnsteuer: Freiwillige Unfallversicherungen als Arbeitslohn
Die Finanzverwaltung hat mit darauf hingewiesen, dass vom Arbeitgeber übernommene Beiträge zur freiwilligen Unfallversicherung, die der Arbeitnehmer abgeschlossen hat, grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Deckt die Police der Unfallversicherung allerdings auch Unfälle bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (R 9.4 Abs. 2 LStR) ab, können diese Beiträge als Nebenkosten zur Reise steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden (§ 3 Nr. 13, Nr. 16 EStG).
[i]Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine ReisenebenkostenHier ist zu beachten, dass Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von dieser Steuerfreiheit nicht erfasst werden. Diese Fahrten zählen nämlich ausdrücklich nicht zur beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (R 9.4 Abs. 2 und 3 LStR). Der Anteil der freiwill...