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FG Düsseldorf 07.12.2009 11 K 1093/07 E, BBK 7/2010 S. 299

Bewirtungskosten trotz fehlender Angaben zum Rechnungsadressaten mittels Eigenbelegen abziehbar

Nach Ansicht des FG Düsseldorf können Bewirtungsaufwendungen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • die Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachgeholt worden ist und

  • die eingereichte Bewirtungsrechnung keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthält.

Hinsichtlich der fehlenden Angaben zum Rechnungsadressaten widerspricht das FG der Rechtsprechung des BFH , wonach bei Rechnungen, die nicht nur über Kleinbeträge i. S. von § 33 UStDV lauten, der Bewirtende auf der Rechnung ausgewiesen sein muss. Nach Ansicht des FG gilt diese Rechtsprechung jedoch nur für die Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG 1975 – nicht aber für die aktuelle Gesetzesfassung.

Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bedarf es einer ordnungsgemäßen Rechnung nur in den Fällen des Satzes 3: wenn nämlich von der Nach...

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