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Die Gesellschafterliste bei der GmbH
Aktualisierungspflichten und Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers
[i]Haack, NWB F. 18 S. 4757, „GmbH-Gründung nach dem MoMiG”Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wurde die Gesellschafterliste bei der GmbH erheblich aufgewertet. So dient sie nicht mehr nur zur Information des Rechtsverkehrs über die Beteiligungsverhältnisse, sondern auch als Grundlage für die Legitimation der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) sowie als Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Anteilen (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Damit stellt die Gesellschafterliste nunmehr neben der Satzung das wichtigste Dokument der GmbH dar. Diese insoweit gestiegene Bedeutung der Gesellschafterliste hat auch Änderungen im entsprechenden Aufgabenspektrum der Geschäftsführer mit sich gebracht. So wurde die Aktualisierungszuständigkeit zwischen Geschäftsführern und Notar aufgeteilt (§ 40 Abs. 1 und 2 GmbHG) und die entsprechende Haftung der Geschäftsführer (§ 40 Abs. 3 GmbHG) deutlich verschärft, um so insgesamt die stete Korrektheit der zum Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste sicherzustellen. Welche Aktualisierungspflichten den Geschäftsführern im Einzelnen obliegen und welche Haftungsrisiken daraus für sie resultieren, ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrags.
I. Hintergrund
[i]Bis zum Inkrafttreten des MoMiG hatte die Gesellschafterliste kaum praktische BedeutungBis zum Inkrafttreten des MoMiG war die praktisc...