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Datenschutz-Compliance
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-39569 Nach der jüngsten Datenschutznovelle, die in drei Schritten in Kraft tritt, existiert seit dem ein gesetzlich gesondert geregelter Beschäftigtendatenschutz, der Unternehmen, insbesondere bei der ebenfalls geforderten Korruptionsprävention und -bekämpfung, vor schwierige Aufgaben stellt.
Verschärfter Mitarbeiterdatenschutz durch Datenschutznovelle und Rechtsprechung
[i]Einschränkung bei der Korruptionsbekämpfung durch DatenschutzEine effiziente Korruptionsbekämpfung erfordert i. d. R. eine zielgerichtete Verarbeitung von Mitarbeiterdaten. Häufig werden etwa zur Aufdeckung von Straftaten personenbezogene Daten einschließlich E-Mail- und Telefonverbindungsdaten einem Screening unterzogen. Abgesehen davon, dass diese Maßnahmen auch bereits nach früherem Recht kritisch zu beurteilen waren, erfordert dies nach dem neuen § 32 BDSG nun einen konkreten Verdacht im Hinblick auf eine konkrete Person sowie eine Interessenabwägung im Einzelfall. Diese Bewertung nähert sich dem strafprozessualen Erfordernis des „hinreichenden Tatverdachts” an.
Dies führt zu einer wesentlichen Beschränkung der Möglichkeiten zur Aufdeckung von Straftaten und Pflichtverletzungen und erschwert die effektive Korruptionsbekämpfung über das bisherige Maß ...