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Berufsrecht | Verlust des Vergütungsanspruchs des Abschlussprüfers bei Änderungen am Jahresabschluss
Ein Vertrag über die Prüfung eines Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen in Gänze nichtig, weil der Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB nach Vertragsschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft. Das Berufungsgericht hatte die Honorarklage allein mit der Begründung abgewiesen, die Änderung zahlreicher Stellen des Anhangs zum Jahresabschluss verstoße gegen ein Verbotsgesetz i. S. des § 134 BGB und der Prüfauftrag sei daher insgesamt nichtig. Nach Ansicht des BGH ist § 319 HGB zwar Verbotsgesetz, so dass ein Verstoß dagegen zur Nichtigkeit des Prüfungsauftrags führen kann. Der Verbotstatbestand des § 319 HGB setze aber voraus, dass entweder bereits der Vertrag auf die Prüfung eines erst aufzustellenden Abschlusses gerichtet war oder dass der Prüfer bereits vor Abschluss des Vertrags mit ...