Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialrecht | Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige
Selbständige mit im Wesentlichen und auf Dauer nur einem Auftraggeber gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI). Dies gilt auch, wenn die Person ihre Tätigkeit neben einer schon bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt. Daher blieb die Klage einer Handelsvertreterin für ein pharmazeutisches Unternehmen, die gleichzeitig als Krankenschwester abhängig beschäftigt war, ohne Erfolg. Die Einkünfte als arbeitnehmerähnliche Selbständige unterfallen ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung.