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Einkommensteuer | Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens
Werden Anteile an einer im Jahr 2001 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH im Jahr 2001 veräußert und fließen dem Anteilseigner hieraus gem. § 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbare Einnahmen im Jahr 2002 zu, unterliegen diese nach dem dem Halbeinkünfteverfahren.
Ursprünglich hatte der Kläger die Versteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG begehrt, mit der Folge, dass ihm unter Umständen ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG zugestanden hätte. Nach § 23 Abs. 3 EStG war aber nur eine Freigrenze von 512 € vorgesehen, die er weit überschritten hatte. War damals (2002) § 23 EStG gegenüber § 17 EStG noch vorrangig, so ist dies ab 2009 gerade umgekehrt (§ 20 Abs. 8 EStG), so dass die Veräußerungsgewinne nunmehr dem Teileinkünfteverfahren und nicht der Abgeltungsteuer unterliegen.