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BFH 22.09.2009 VIII R 63/06, StuB 4/2010 S. 159

Autodidakt als Freiberufler

Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

Die „Ähnlichkeit” zum Beruf des Ingenieurs ist gegeben, wenn eine Vergleichbarkeit bezüglich Ausbildung und Tätigkeit vorliegt. Verfügt ein Autodidakt also über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten, so ist eine Ähnlichkeit bezüglich der Berufsausbildung gegeben. Ist der Autodidakt auch auf einem wesentlichen Betätigungsfeld (z. B. Entwicklung, Implementierung und Betreuung von Software) tätig, so ist von einer „Ähnlichkeit” und damit von einer freien Berufstätigkeit auszugehen (vgl. dazu Schmittm...

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