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Mietrecht | Keine Aufschlüsselung der Betriebskosten im Voraus
Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Zwar muss der Mieter erkennen können, welche Betriebskosten auf ihn zukommen und welche Belastungen [i]BGH, Urteil v. 28. 5. 2008 - VIII ZR 261/07 NWB XAAAC-81813 damit ungefähr für ihn verbunden sind. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es dazu nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht.
Der BGH hatte für preisfreie Wohnraummietverhältnisse bereits entschieden, dass es bei Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eines Abgleichs mit anderen A...