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Kreditsicherungsrecht | Darlehensvertrag und Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft
Ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag können ein verbundenes Geschäft sein, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dazu müssen beide Verträge aufeinander Bezug nehmen. Ferner muss das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung dienen. Drittens muss die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrags vom Zustandekommen des Darlehensvertrags abhängig sein – der eine Vertrag darf nicht ohne den anderen geschlossen worden sein. Der Widerruf des Darlehensvertrags hat dann zur Folge, dass der Darlehensnehmer auch an seine auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Falls die schriftliche Widerrufsbelehrung nicht den Hinweis enthält, dass für Verbraucher eine nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber den allgem...