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Umsatzsteuer | Steuersatz für Lieferungen von Pflanzen und damit in Zusammenhang stehende sonstige Leistungen
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einbringens in den Boden als jeweils selbständige Leistung richtet sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschn. 29 UStR. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen – insbesondere Rn. 41 des (BStBl 2004 I S. 638) – eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Unternehmer – über den Transport hinaus – auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, sind sie nach dem nicht mehr anzuwenden. Sofern zum Einpflanzen we...