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Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beim „echten” Factoring
Das FG Baden-Württemberg hat sich mit dem soeben veröffentlichten Urteil vom – 12 K 193/05 NWB QAAAD-30813 (EFG 2010 S. 175, Rev. eingelegt, BFH-Az.: V R 15/09) zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim „echten Factoring” geäußert. Danach lässt der Forderungsverkauf die ursprüngliche Leistungsbeziehung unberührt. Der Verkauf der Forderung an den Factor unter Nennwert führt zu keiner Entgeltminderung, sondern ist über § 17 UStG zu korrigieren. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der (teilweisen) Uneinbringlichkeit der jeweiligen Forderung.
Der Urteilsfall: Der Kläger betrieb im Streitjahr 2000 ein Lady-Fitness-Sportstudio. Seine Umsätze versteuerte er nach vereinnahmten Entgelten. In der Regel schloss er mit seinen Kundinnen Verträge mit einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten ab. Im Streitjahr wurden bei Zahlungsverzug der Kundinnen die Forderungen des Klägers an ein Inkassobüro verkauft. Der an ihn gezahlte Kaufpreis lag in allen Fällen bei 25 % der Höhe der jeweils verkauften Forderung. Da das Inkassounternehmen Gläubiger der Forderungen wurde und auch das volle Ausfallrisiko der dann eigenen Forderungen trug, lag ein Fall des sog. echten Factorings vor.