Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei echtem Factoring
Leitsatz
1. Beim echten Factoring ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des ursprünglichen Leistungsaustauschs zwischen dem
Zedenten und dem Schuldner der abgetretenen Forderung auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das zwischen den
Leistungsparteien vereinbarte und nicht das vom Inkassobüro als Abtretungsempfänger für den Forderungsverkauf gezahlte Entgelt.
2. Ist die abgetretene Forderung uneinbringlich, setzt eine Korrektur der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG durch den Zedenten
voraus, dass die teilweise oder komplette Uneinbringlichkeit jeder einzelnen an das Inkassobüro abgetretenen Forderung nachgewiesen
wird.
3. Die in Tz. 1 und 2 aufgeführten Ergebnisse sind auch europarechtskonform.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 19 DStRE 2010 S. 742 Nr. 12 EFG 2010 S. 175 Nr. 2 KÖSDI 2010 S. 16876 Nr. 3 QAAAD-30813
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2008 - 12 K 193/05
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