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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 193/05 EFG 2010 S. 175 Nr. 2

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 S. 2, UStG § 17 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 20, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten bei echtem Factoring

Leitsatz

1. Beim echten Factoring ist Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer des ursprünglichen Leistungsaustauschs zwischen dem Zedenten und dem Schuldner der abgetretenen Forderung auch bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das zwischen den Leistungsparteien vereinbarte und nicht das vom Inkassobüro als Abtretungsempfänger für den Forderungsverkauf gezahlte Entgelt.

2. Ist die abgetretene Forderung uneinbringlich, setzt eine Korrektur der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG durch den Zedenten voraus, dass die teilweise oder komplette Uneinbringlichkeit jeder einzelnen an das Inkassobüro abgetretenen Forderung nachgewiesen wird.

3. Die in Tz. 1 und 2 aufgeführten Ergebnisse sind auch europarechtskonform.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 10 Nr. 19
DStRE 2010 S. 742 Nr. 12
EFG 2010 S. 175 Nr. 2
KÖSDI 2010 S. 16876 Nr. 3
QAAAD-30813

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2008 - 12 K 193/05

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