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AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage
Nicht die (fortgeführten) Anschaffungskosten, sondern der Einlagewert bildet die Bemessungsgrundlage
Der BFH hat entschieden, dass Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen ist.
Bewertung einer Einlage nach Nutzung eines Wirtschafts-gutes im Überschussbereich
Einlagen sind grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft wurde, dürfen höchstens die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden, die bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern um die AfA zu kürzen sind, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung bzw. Herstellung und der Einlage entfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einlage
Die AfA sind grundsätzlich von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts vorzunehmen (§ 7 EStG). Werden zur Erzielung von Überschusseinkünften eingesetzte Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen eingelegt, sind – außerhalb der Drei-Jahresfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG – die Teilwerte zu aktivieren; die AfA sind aber nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F. (lediglich) von den „Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten...