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Einkommensteuer | Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz und Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung
Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerH-BekV) ist am NWB LAAAD-29099 (BGBl I S. 3046; BStBl I S. 1146) in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG i. d. F. des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Stpfl. auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und Gebieten die Anwendung des § 90 Abs. 2 Satz 3 AO i. d. F. des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht.
Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn
a) mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Dopp...